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RG, 13.06.1927 - Rep. I. 30/27 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Nachbildung oder eigentümliche Schöpfung, unfreie oder freie Benützung bei Entlehnung des Gegenstandes, des leitenden Gedankens oder einzelner bezeichnender Züge eines Kunstwerkes; Bedeutung des Übereinstimmenden und der Unterschiede. 2. Grenzen der Nachprüfung durch ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kunstwerkschutz
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 117, 230
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 29.03.1957 - I ZR 236/55
Bauwerk und Kunstschutz
Ob dagegen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen den Rechtsbegriff eines kunstschutzfähigen Bauwerkes erfüllen, unterliegt als zur Gesetzesanwendung gehörig der Nachprüfung in der Revisionsinstanz (RGZ 117, 230 [234]. - BGH, 27.11.1956 - I ZR 57/55
Gebrauchsgraphik und Kunstschutz
Ob das Berufungsgericht zu Recht verneint hat, daß der Schriftbild-Entwurf des Klägers den Begriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfülle, ist im Revisionsverfahren nachprüfbar, da es sich um einen Rechtsbegriff handelt (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199).Ob im Einzelfall den vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei dargelegten Anforderungen, die an Kunstwerke zu stellen sind, genügt ist, bleibt weitgehend eine Frage tatrichterlicher Würdigung (RGZ 135, 385; 124, 68 [72]; 117, 230; 115, 180).
- BGH, 30.05.1958 - I ZR 21/57
Kunstschutz einer Gehrauchsschrift
Ob die Schrift "C." der Beklagten den Rechtsbegriff des kunstgewerblichen Erzeugnisses im Sinne des § 2 KunstUrhG erfüllt, ist eine Rechtsfrage und demgemäß in der Revisionsinstanz nachprüfbar (st. Rspr. vgl. BGHZ 22, 209, 216 [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] ; RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199). - BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57
Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz
Das Revisionsgericht kann deshalb frei nachprüfen, ob der Tatrichter etwa bei der Entscheidung des Einzelfalles die Voraussetzungen dieses Rechtsbegriffes verkannt hat (RGZ 117, 230; 124, 68; 155, 199; BGHZ 22, 209, 216) [BGH 27.11.1956 - I ZR 57/55] .